Artikel 1 VO (EG) 2008/744

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird eine spezifische Maßnahme der Gemeinschaft festgelegt, die außerordentliche befristete Stützungsmaßnahmen für die in der Fischwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen vorsieht, die von der Wirtschaftskrise aufgrund des Ölpreisanstiegs im Jahr 2008 betroffen sind. Diese spezifische Maßnahme erfolgt in Form einer Sonderregelung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (nachstehend als „EFF” bezeichnet).

(2) Die spezifische Maßnahme besteht aus

a)
allgemeinen Maßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen, und
b)
Sondermaßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen und die davon abhängig sind, dass ein Flottenanpassungsprogramm gemäß Artikel 12 durchgeführt wird.

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