Artikel 11 VO (EG) 2008/744
Maßnahmen, die nur für unter Flottenanpassungsprogramme fallende Flotten gelten
Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sie unter ein Flottenanpassungsprogramm oder ein Programm zur Anpassung von Flottensegmenten gemäß Artikel 12 fallen, öffentliche Beihilfen gewährt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.