Artikel 13 VO (EG) 2008/744

Einhaltung der Flottenanpassungsprogramme und diesbezügliche Prüfung

(1) Die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Berichte enthalten die bei der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme erzielten Ergebnisse.

(2) Die Kommission kann Prüfungen hinsichtlich der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme durchführen. Hierbei kann sie sich von externen Sachverständigen unterstützen lassen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus dem EFF finanziert werden.

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