Artikel 14 VO (EG) 2008/744
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 werden die Flottenanpassungsprogramme den in jenem Artikel genannten Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gleichgestellt.
(2) Die Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gelten nicht für im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms erlassene Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit.
(3) Die in einem Flottenanpassungsprogramm für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit verzeichneten Fischereifahrzeuge stellen ihre Fangtätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung des Flottenanpassungsprogramms endgültig ein.
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