Artikel 15 VO (EG) 2008/744

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen beitragen, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Einstellung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 stattfindet und folgende Höchstdauer hat:

a)
drei Monate vor der endgültigen Stilllegung des Fischereifahrzeugs oder während des Zeitraums des Austauschs des Motors können bis zu drei weitere Monate gewährt werden, wenn der Austausch des Motors noch nicht abgeschlossen ist;
b)
sechs Wochen im Falle der übrigen an dem Flottenanpassungsprogramm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, wenn diese Gegenstand einer der anderen in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)
die Fixkosten, die dem Schiffseigner entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);
b)
einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3) Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

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