Artikel 16 VO (EG) 2008/744
Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität
(1) Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen oder Fanggeräten oder einem Motoraustausch gewährt, um die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich zu verbessern und um die Emissionen zu verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beizutragen, so beläuft sich die Beteiligung von privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 % der förderfähigen Gesamtkosten pro Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannte Mindestbeteiligung von privaten Begünstigten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Alter des Fischereifahrzeugs, der Verbesserung der Energieeffizienz oder dem im Flottenanpassungsprogramm vorgesehenen Kapazitätsabbau fest.
(3) Das Mindestalter von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die gemäß dem vorliegenden Artikel Beihilfen für die Ersetzung von Ausrüstungen oder Fanggeräten erhalten.
(4) Der EFF kann abweichend von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, das unter ein Flottenanpassungsprogramm fällt, beitragen, unter der Voraussetzung, dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor und energieeffizienter ist.
(5) Abweichend von Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist bei unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen eine zusätzliche Ersetzung der Fanggeräte erlaubt, sofern das neue Fanggerät die Energieeffizienz deutlich verbessert. Die unter den Buchstaben a und b des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung.
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