Artikel 18 VO (EG) 2008/744
Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit bei teilweiser Stilllegung
(1) Zusätzlich zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hat der Eigner eines Fischereifahrzeugs, der von der teilweisen Stilllegung Gebrauch macht, für die Differenz zwischen der stillgelegten Kapazität und der einem neuen Fischereifahrzeug neu zugewiesenen Kapazität Anspruch auf öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit.
(2) Die Fangkapazität des neuen Fischereifahrzeugs darf nicht mehr als 40 % der von den Eignern stillgelegten Kapazität betragen.
(3) Die Mitgliedstaaten passen die Fanglizenz erforderlichenfalls entsprechend an.
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