Artikel 19 VO (EG) 2008/744

Stilllegung und Neuzuweisung von Fangkapazitäten

(1) Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms endgültig stillgelegten Kapazität neuen Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung neu zuweisen.

(2) Die Referenzgrößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der endgültig stillgelegten und der neu zugewiesenen Kapazität ermittelt.

(3) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels neu zugewiesene Kapazität brauchen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht zu berücksichtigen.

(4) Bei Flottenanpassungsprogrammen, bei denen die teilweise Stilllegung auf mehr als 33 % der ursprünglichen Flottenkapazität angewandt wird, muss der Gesamtkapazitätsabbau im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms mindestens 66 % betragen.

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