Artikel 6 VO (EG) 2008/744

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen beitragen, die eine Höchstlaufzeit von drei Monaten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 haben, vorausgesetzt, dass

a)
die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 beginnt und
b)
die begünstigten Unternehmen bis 31. Januar 2009 unter Umstrukturierungsmaßnahmen wie Flottenanpassungsprogramme, Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, nationale Stilllegungsregelungen, Fangpläne oder andere Umstrukturierungs-/Modernisierungsmaßnahmen fallen.

Die Bewirtschaftungspläne nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von dem vorliegenden Absatz insoweit abgedeckt, als sie Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 beinhalten.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)
einen Teil der Fixkosten, die den Schiffseignern entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (beispielsweise Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);
b)
einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3) Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

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