Artikel 7 VO (EG) 2008/744
Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität
Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen einschließlich Hilfsmotoren gewährt, die die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich verbessern und die Emissionen verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beitragen, so beläuft sich die Beteiligung der privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 %.
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