Artikel 8 VO (EG) 2008/744

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen

Über die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Maßnahmen hinaus kann der EFF — außer für Beschäftigte in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen — zur Finanzierung von Maßnahmen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beitragen.

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