Artikel 9 VO (EG) 2008/744
Kollektive Aktionen
(1) Der EFF kann über die in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen kollektiven Aktionen hinaus zur Finanzierung von Maßnahmen beitragen, mit denen Folgendes unterstützt wird:
- a)
- Erstellung von Energiebilanzen für Gruppen von Fischereifahrzeugen und
- b)
- Sachverständigengutachten zu Umstrukturierungs-/Modernisierungsplänen, einschließlich der Flottenanpassungsprogramme gemäß Artikel 12.
(2) Wird ein Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, so beläuft sich die Obergrenze für die öffentliche Beteiligung abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf 100 %.
(3) Der EFF kann vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1) festgelegten Bedingungen zur Finanzierung von Entschädigungen beitragen, die Erzeugerorganisationen, die keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der genannten Verordnung mehr haben, als Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen im Zuge der Verpflichtungen nach Artikel 9 derselben Verordnung entstehen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
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