Artikel 8 VO (EG) 2008/748

(1) Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 17. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 25. Tag, spätestens jedoch am Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

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