Artikel 9 VO (EG) 2008/748

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
bis spätestens 10. August die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;
b)
bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;
c)
bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3) In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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