Artikel 7 VO (EG) 2008/760

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 wird aufgehoben.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 erteilte Genehmigungen bleiben jedoch bis zu ihrem Ablauf gültig.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

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