Artikel 6 VO (EG) 2008/760

(1) Unbeschadet der von den betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzten Sanktionen wird für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten ohne Genehmigung eine Sanktion verhängt. Die Sanktion wird festgesetzt, wenn die Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert wird.

(2) Die nach Absatz 1 eingenommenen Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(1) und werden der Kommission gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gemeldet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

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