Artikel 5 VO (EG) 2008/760

Die Mitgliedstaaten führen Bücher über

a)
die Zahl der erteilten und/oder widerrufenen Genehmigungen;
b)
die für diese Genehmigungen gemeldeten Mengen Kasein und Kaseinate und die Menge des hergestellten Käses;
c)
die Fälle, in denen entweder Kasein und/oder Kaseinate ohne Genehmigung verwendet oder die festgesetzten Beimischungssätze nicht eingehalten wurden, mit Angabe der ohne Genehmigung verwendeten Mengen Kasein und Kaseinate.

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