Artikel 5 VO (EG) 2008/760
Die Mitgliedstaaten führen Bücher über
- a)
- die Zahl der erteilten und/oder widerrufenen Genehmigungen;
- b)
- die für diese Genehmigungen gemeldeten Mengen Kasein und Kaseinate und die Menge des hergestellten Käses;
- c)
- die Fälle, in denen entweder Kasein und/oder Kaseinate ohne Genehmigung verwendet oder die festgesetzten Beimischungssätze nicht eingehalten wurden, mit Angabe der ohne Genehmigung verwendeten Mengen Kasein und Kaseinate.
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