Artikel 4 VO (EG) 2008/760

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung dieser Verordnung durch folgende Verwaltungs- und Bestandskontrollen:

a)
häufige unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zum Abgleich zwischen der Bestandsbuchhaltung einerseits und den einschlägigen Geschäftsunterlagen sowie den tatsächlich vorhandenen Beständen andererseits. Diese Kontrollen sind für eine repräsentative Zahl der Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durchzuführen;
b)
Stichprobenkontrollen der Betriebe, die Käse herstellen und denen keine Genehmigung erteilt wurde.

(2) Jeder Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, wird mindestens einmal jährlich kontrolliert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.