Artikel 4 VO (EG) 2008/760
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung dieser Verordnung durch folgende Verwaltungs- und Bestandskontrollen:
- a)
- häufige unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zum Abgleich zwischen der Bestandsbuchhaltung einerseits und den einschlägigen Geschäftsunterlagen sowie den tatsächlich vorhandenen Beständen andererseits. Diese Kontrollen sind für eine repräsentative Zahl der Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durchzuführen;
- b)
- Stichprobenkontrollen der Betriebe, die Käse herstellen und denen keine Genehmigung erteilt wurde.
(2) Jeder Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, wird mindestens einmal jährlich kontrolliert.
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