Artikel 3 VO (EG) 2008/760
(1) Die Betriebe
- a)
- melden der zuständigen Behörde Art und Menge des hergestellten Käses sowie die den jeweiligen Erzeugnissen beigemischte Menge Kasein und Kaseinate;
- b)
- führen eine Bestandsbuchhaltung, die die Überprüfung von Art und Menge des hergestellten Käses, der gekauften und/oder hergestellten Menge Kasein und Kaseinate sowie ihrer Bestimmung und/oder Verwendung ermöglicht.
(2) Die Bestandsbuchhaltung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die vertrauliche Behandlung der bei den Betrieben eingeholten Informationen.
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