Artikel 2 VO (EG) 2008/760

(1) Der in Artikel 121 Buchstabe i Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte höchstzulässige Satz für die Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 beträgt 10 %. Er bezieht sich auf das Gewicht des Käses, den der betreffende Betrieb oder die betreffende Produktionsstätte in einem Zeitraum von sechs Monaten herstellt.

Bei den Käsesorten mit Kasein- oder Kaseinatzusatz darf das Molkenprotein/Kasein-Verhältnis von Milch nicht überschritten werden, und es sind die im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zu beachten.

(2) Abweichend von Absatz 1 beläuft sich für folgende Erzeugnisse der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Höchstsatz bis 31. Dezember 2008 auf 5 %:

a)
Schmelzkäse des KN-Codes 040630;
b)
Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex040620, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt;
c)
Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex040620, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.

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