Artikel 1 VO (EG) 2008/760

(1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung der Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung, wenn

a)
eine Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt wird und
b)
die Verwendung dieser Stoffe gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung für die Käseherstellung erforderlich ist.

Diese Genehmigungen werden auf Antrag der betreffenden Betriebe für einen Zeitraum von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betriebe zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu akzeptieren und einzuhalten.

(2) Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer für jeden Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Produktionsstätte erteilt.

(3) Die Genehmigungen können sich je nach Antrag des betreffenden Betriebs auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.

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