Präambel VO (EG) 2008/760

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe i und die Artikel 192 und 194 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(2) ab 1. Juli 2008 aufgehoben.
(2)
Die Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 über den Informationsaustausch und über Kontrollen und Verwaltungsmaßnahmen wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen. Gemäß den Artikeln 192 und 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten diese Vorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates(3) integriert werden.
(3)
Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(4)
Gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die Durchführungsvorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf die Kontrolle der Betriebe festgelegt werden. Um die Umsetzung und Überwachung der betreffenden Abweichungen zu erleichtern, sollten die Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.
(5)
Gemäß Artikel 121 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinaten zu Käse nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, diese Prozentsätze auf Gemeinschaftsebene nach dem aktuellen Kenntnisstand festzusetzen. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze, unbeschadet strengerer Standards auf einzelstaatlicher Ebene, global und nicht für einzelne Erzeugnisse festgesetzt werden.
(6)
Bei der Verwendung von Kasein und/oder Kaseinaten in Käse sind die internationalen Normen für Käse zu beachten, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein(4).
(7)
Es sind Durchführungsvorschriften für Kontrollen und Sanktionen festzulegen, wobei die Struktur der Branche zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Sanktion sollte festgesetzt werden, wenn die Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiedereingeführt wird.
(8)
Unbeschadet einzelstaatlicher Sanktionen, die für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung verhängt werden können, empfiehlt es sich, bei der Festsetzung des Betrags der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Sanktion zu fordern, die auf der Grundlage des Werts des Kaseins und der Kaseinate einerseits und des Werts der entsprechenden Menge Magermilchpulver andererseits festgesetzt wird, um mindestens den aus der nicht genehmigten Verwendung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu neutralisieren. Solange die Beihilfe für die Herstellung von Kasein und Kaseinaten auf Null festgesetzt ist, ist es jedoch nicht angezeigt, die Höhe dieser Sanktion festzusetzen.
(9)
Gemäß Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Verordnung für Milch und Milcherzeugnisse — ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III — ab dem 1. Juli 2008. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ab dem genannten Zeitpunkt aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. Juli 2008 gelten.
(10)
Damit die Branche sich auf die neuen höchstzulässigen Beimischungssätze und die Einbeziehung weiterer Käsesorten einstellen kann, ist für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Abweichung vorzusehen.
(11)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)

ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

(3)

ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 8.

(4)

Codex Alimentarius, Allgemeine Norm für Käse (CODEX STAN A-6, geändert 2006).

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