Artikel 7 VO (EG) 2008/762

Übergangsfrist

(1) Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre vom 1. Januar 2009 an nicht überschreiten dürfen, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird.

(2) Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die Kommission.

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