Artikel 8 VO (EG) 2008/762

Ausnahmeregelungen

(1) Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die es diesem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten auszunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung, fügt er einen Bericht bei, in dem die Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung aufgetreten sind, beschrieben werden; der Antrag ist vor Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung zu stellen.

(3) Ändert sich die Situation bei der Datenerhebung und treten dadurch unvorhergesehene Schwierigkeiten für die einzelstaatlichen Behörden auf, kann ein begründeter Antrag auf eine Ausnahmeregelung von den Mitgliedstaaten auch nach Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung gestellt werden.

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