Artikel 4 VO (EG) 2008/763

Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden:

a)
herkömmliche Zählungen,
b)
registergestützte Zählungen,
c)
Kombination aus herkömmlichen Zählungen und Stichprobenerhebungen,
d)
Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen,
e)
Kombination aus registergestützten Zählungen und herkömmlichen Zählungen,
f)
Kombination aus registergestützten Zählungen, Stichprobenerhebungen und herkömmlichen Zählungen, und
g)
geeignete Erhebungen mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus).

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens einen Monat vor Veröffentlichung der revidierten Daten über alle Revisionen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den gewählten Datenquellen und Methoden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen. Sie unternehmen fortdauernde Bemühungen zur Verbesserung der Einhaltung dieser wesentlichen Merkmale.

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