Artikel 5 VO (EG) 2008/763

Datenübermittlung

(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen Stichtag fest. Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr fallen (Bezugsjahr). Das erste Bezugsjahr ist 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen, validierten und aggregierten Daten und die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Metadaten innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs.

(3) Die Kommission (Eurostat) beschließt nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ein Programm der statistischen Daten und die Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind.

(4) Die Kommission (Eurostat) legt die technischen Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission (Eurostat) legt das geeignete technische Format für die Übermittlung der verlangten Daten nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

(6) Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der revidierten Daten.

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