ANHANG I VO (EG) 2008/765

Anforderungen für die nach Artikel 14 anzuerkennende Stelle

1.
Die nach Artikel 14 dieser Verordnung anerkannte Stelle (die „Stelle” ) hat ihren Sitz in der Gemeinschaft.
2.
Nach der Satzung der Stelle haben nationale Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten Anspruch auf Mitgliedschaft in dieser Stelle, sofern sie mit den Vorschriften und Zielen der Stelle und den sonstigen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt und mit der Kommission in der Rahmenvereinbarung vereinbart wurden, übereinstimmen.
3.
Die Stelle hört alle interessierten Kreise an.
4.
Die Stelle erbringt für ihre Mitglieder Dienste einer Beurteilung durch Gleichrangige, die den Anforderungen der Artikel 10 und 11 genügen.
5.
Die Stelle arbeitet gemäß dieser Verordnung mit der Kommission zusammen.

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