ANHANG II VO (EG) 2008/765

CE-Kennzeichnung

1.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild:

2.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
3.
Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.

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