ANHANG II VO (EG) 2008/765
CE-Kennzeichnung
- 1.
-
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild:
- 2.
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- 3.
- Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindesthöhe von 5 mm.
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