Artikel 1 VO (EG) 2008/766

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

operationelle Analyse die Analyse, die Handlungen betrifft, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und die der Reihe nach aus den folgenden Schritten besteht:

a)
Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
b)
Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information;
c)
Recherche, systematische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
d)
Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden und durch die Kommission unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;

strategische Analyse die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um danach Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;
regelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;
unregelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele können die Kommission oder die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Fällen, in denen keine Zollanmeldung oder vereinfachte Anmeldung vorgelegt wird oder in denen diese unvollständig ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass die darin enthaltenen Daten falsch sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission folgende Daten austauschen:

a)
den Namen des Unternehmens,
b)
den Firmennamen,
c)
die Anschrift des Unternehmens,
d)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens,
e)
die Verbrauchsteuer-Registriernummer(*),
f)
Informationen darüber, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer verwendet wird;
g)
den Namen der Geschäftsführer, Direktoren und, soweit verfügbar, der Hauptanteilseigner des Unternehmens,
h)
die Rechnungsnummer und das Datum ihrer Ausstellung und
i)
den Rechnungswert.

Dieser Artikel gilt nur für die in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Warenbewegungen.

3.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der bestehende Absatz wird als Absatz „(1)” nummeriert.
b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(2) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten können ferner im Wege eines regelmäßigen automatischen Austauschs oder eines unregelmäßigen automatischen Austauschs den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten erlangte Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Lagerung und die Endverwendung von Waren — einschließlich des Postverkehrs —, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft übermitteln, wenn dies notwendig ist, um Vorgänge zu verhindern oder aufzudecken, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen.

4.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder.

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Binnen sechs Monaten nach Erhalt der von der Kommission erteilten Auskünfte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, die sie aufgrund dieser Auskünfte getroffen haben. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Zusammenfassungen regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und leitet sie den Mitgliedstaaten zu.”

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften über die Erstellung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement dürfen die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 18 ausgetauschten Daten zum Zwecke der strategischen und operationellen Analyse gespeichert und ausgewertet werden.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten operationellen und strategischen Analysen austauschen.

5.
In Titel III werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 18a

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von Vorgängen sind, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie der zu diesem Zweck benutzten Transportmittel, einschließlich Container, bei der Kommission ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die in die internationale Lieferkette eingebunden sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich.

(2) Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt,

a)
auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum wieder zu verwenden; die Bedingungen und Verfahren des Datenzugriffs oder der Datenextraktion werden im Wege einer technischen Vereinbarung zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Dienstleister festgelegt;
b)
die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(**) zu analysieren;
c)
die Daten dieses Registers den Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Daten nach diesem Artikel betreffen insbesondere Bewegungen von Containern und/oder Transportmitteln sowie Waren und Personen, die an diesen Bewegungen beteiligt sind. Hierzu gehören, soweit verfügbar, insbesondere folgende Daten:

a)
bezüglich der Bewegung von Containern:

Containernummer,

Ladezustand,

Datum der Bewegung,

Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),

Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,

Nummer der Reise/Fahrt,

Ort,

Frachtbrief oder anderes Transportdokument;

b)
bezüglich der Bewegung von Transportmitteln:

Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,

Frachtbrief oder anderes Transportdokument,

Anzahl der Container,

Gewicht der Ladung,

Beschreibung und/oder Kodifikation der Waren,

Reservierungsnummer,

Nummer der Siegel,

Ort der ersten Beladung,

Ort der abschließenden Entladung,

Orte der Umladung,

voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;

c)
bezüglich der Personen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name, Mädchenname, Vornamen, frühere Nachnamen, angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Anschrift;
d)
bezüglich der Unternehmen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name des Unternehmens, Firmenname, Anschrift des Unternehmens, Registrierungsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verbrauchsteuer-Registriernummer sowie Anschrift der Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und anderer Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.

(4) Bei der Kommission sind nur die benannten Analytiker befugt, die unter Absatz 2 Buchstaben b und c fallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Die personenbezogenen Daten, die zur Erreichung des verfolgten Zweckes nicht erforderlich sind, werden unverzüglich gelöscht oder anonymisiert. In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.

Artikel 18b

(1) Die Kommission ist befugt, Fortbildungsmaßnahmen für Verbindungsbeamte von Drittländern sowie von europäischen und internationalen Organisationen und Stellen durchzuführen und ihnen jede Form von Unterstützung, mit Ausnahme finanzieller Unterstützung, zu leisten.

(2) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Fortbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operationelle Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union zur Verfügung stellen.

6.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu ermitteln, von denen festgestellt wurde, dass sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen

durch die Kommission oder den betroffenen Mitgliedstaat weitergegeben werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder

durch die Kommission oder die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen einer konzertierten Aktion weitergegeben werden, sofern die Informationen von mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurden, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung gestellt haben.

Die Weitergabe durch einen Mitgliedstaat erfolgt unter Einhaltung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer.

In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Vorschriften des betreffenden Drittlands einen den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 2 entsprechenden Schutz bieten.

7.
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
8.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zweck des ZIS ist es, nach Maßgabe dieser Verordnung die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine raschere Bereitstellung von Informationen zu unterstützen und dadurch die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung zu steigern.

b)
In Absatz 3 werden die Worte „nach Artikel K.1 Nummer 8” durch die Worte „nach den Artikeln 29 und 30” ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Worte „Verfahren des Artikels 43 Absatz 2” durch die Worte „in Artikel 43 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle” ersetzt.
d)
Absatz 5 wird gestrichen.

9.
In Artikel 24 werden folgende Buchstaben angefügt:

g)
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h)
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden(***).

10.
Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

(1) Nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle wird bestimmt, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden.

(2) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis d dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine),
f)
Anschrift,
g)
besondere objektive und ständige Kennzeichen,
h)
Warncode mit Hinweis auf frühere Vorkommnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht,
i)
Grund für die Aufnahme der Daten,
j)
vorgeschlagene Maßnahmen,
k)
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) Mit Bezug auf die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe f dürfen an personenbezogenen Daten nur der Name und der Vorname des Sachverständigen aufgenommen werden.

(4) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben g und h dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift.

(5) In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben aufgenommen werden.

11.
Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27

(1) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 sind ausschließlich zum Zweck der folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen in das ZIS aufzunehmen:

a)
Feststellung und Unterrichtung,
b)
verdeckte Registrierung,
c)
gezielte Kontrolle und
d)
operationelle Analyse.

(2) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 dürfen in das ZIS nur dann aufgenommen werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen oder aufgrund von Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen und die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.

12.
Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, betrachten die Mitgliedstaaten und die Kommission das ZIS als ein System der Verarbeitung personenbezogener Daten, das

den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG,

den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und

allen strengeren Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegt.

13.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35

(1) Vorbehaltlich des Artikels 30 Absatz 1 ist es den ZIS-Partnern untersagt, die im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck zu verwenden.

(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum Abruf durch die in Artikel 29 genannten Behörden erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten, die durch einen Mitgliedstaat oder durch die Kommission in das ZIS eingegeben wurden, dürfen nicht in Datenverarbeitungssysteme übernommen werden, für die die Mitgliedstaaten oder die Kommission verantwortlich sind, mit Ausnahme von Risikomanagementsystemen zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

In diesem Fall sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die von den Kommissionsdienststellen benannten Analytiker befugt, aus dem ZIS abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verarbeiten.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das ZIS eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber. Sie übermittelt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen über die bei ihr für die operationelle Analyse zuständigen Dienststellen.

Das Verzeichnis der benannten nationalen Behörden und Kommissionsdienststellen wird von der Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Aus dem ZIS kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der ZIS-Partner, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

14.
Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf jeden Fall können Personen, deren Daten verarbeitet werden, Auskünfte während des Zeitraums verweigert werden, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.”

15.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jede Person hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Kontrollstelle oder den nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten zu ersuchen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um zu prüfen, ob sie richtig sind und wie sie genutzt wurden oder werden. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird, oder gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit sämtlichen nationalen Datenschutzbehörden ein, die für die das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen zuständig sind.

16.
In Titel V erhält die Überschrift des Kapitels 7 folgende Fassung: „Datensicherheit” .
17.
In Artikel 38 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.

18.
Folgender Titel wird eingefügt:

TITEL Va

AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

KAPITEL 1

Errichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Artikel 41a

(1) Das ZIS umfasst des Weiteren eine gesonderte Datenbank, das so genannte „Aktennachweissystem für Zollzwecke” ( „FIDE” ). Alle Bestimmungen dieser Verordnung über das ZIS gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels auch für das Aktennachweissystem; jede Bezugnahme auf das ZIS bezieht sich auch auf das Aktennachweissystem.

(2) Ziel des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen, verhindern zu helfen und die Feststellung und Verfolgung dieser Vorgänge zu erleichtern und zu beschleunigen.

(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke bezweckt, es der Kommission bei einer Koordinierung im Sinne des Artikels 18 oder bei der Vorbereitung einer Gemeinschaftsmission in ein Drittland im Sinne des Artikels 20 sowie den nach Artikel 29 benannten, für behördliche Ermittlungen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die zuständigen Dienststellen der Kommission ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen.

(4) Benötigt ein Mitgliedstaat oder die Kommission nach Abruf der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke zu der gespeicherten Ermittlungsakte weitergehende Angaben über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht der Mitgliedstaat oder die Kommission den eingebenden Mitgliedstaat um Unterstützung.

(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können das Aktennachweissystem im Rahmen der gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zusammenarbeit im Zollbereich verwenden. In diesem Fall gewährleistet die Kommission die technische Verwaltung der Datenbank.

KAPITEL 2

Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Artikel 41b

(1) Die zuständigen Behörden können zur Erreichung der in Artikel 41a Absatz 3 genannten Zwecke im Zusammenhang mit Fällen, die der Zoll- oder der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen und von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystems für Zollzwecke eingeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

a)
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer behördlichen oder strafrechtlichen Ermittlung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats sind oder waren und

die im Verdacht stehen, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu begehen oder begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Handlung beteiligt zu sein oder beteiligt gewesen zu sein,

bei denen eine solche Handlung festgestellt worden ist oder

die wegen einer solchen Zuwiderhandlung Adressat einer Verwaltungsentscheidung waren oder denen eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

b)
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c)
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und das Aktenzeichen.

Die Daten nach den Buchstaben a, b und c werden für jede Person oder jedes Unternehmen gesondert eingegeben. Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:

a)
bei Personen: Name, Geburtsname, Vorname, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b)
bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens, den Firmennamen, die Anschrift des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Daten werden nach Artikel 41d für eine begrenzte Dauer eingegeben.

Artikel 41c

(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist ausschließlich den in Artikel 41a genannten Behörden vorbehalten.

(2) Jede Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält zwingend folgende personenbezogene Daten:

a)
bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
b)
bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens und/oder den Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

KAPITEL 3

Speicherdauer der Daten

Artikel 41d

(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden:

a)
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
b)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
c)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.

Diese Zeiträume sind nicht kumulierbar.

(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 41b nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3) Die Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke werden automatisch an dem Tag gelöscht, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.

19.
Titel VI erhält folgende Fassung:

TITEL VI

FINANZIERUNG

Artikel 42a

(1) Diese Verordnung bildet den Basisrechtsakt für die Finanzierung aller in ihrem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:

a)
die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und Informatikunterstützung zur Verfügung stellt, um die Koordination von gemeinsamen Zollaktionen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;
b)
die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Artikel 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zollaktionen, die durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-hoc-Treffen und an den durch die oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen.

Sofern die unter Buchstabe a genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

c)
die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung;
d)
die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen zwecks Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung, verbunden sind;
e)
die Kosten für die Nutzung des ZIS gemäß den Rechtsakten, die aufgrund der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich gemäß dem durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 errichteten Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich(****), soweit diese Rechtsakte vorsehen, dass diese Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(2) Die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Teile des für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes werden ebenfalls aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die Kommission schließt im Namen der Gemeinschaft die notwendigen Verträge, um die Funktionsfähigkeit dieser Teile sicherzustellen.

(3) Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Erteilung von Auskünften, der Bereitstellung von Dokumenten, der Durchführung von behördlichen Ermittlungen oder aus jeder anderen operationellen Maßnahme gemäß dieser Verordnung, die aufgrund einer Aufforderung eines Mitgliedstaats oder der Kommission geleistet worden sind, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

20.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Beschlüsse über die in das ZIS aufzunehmenden Daten nach Maßgabe des Artikels 25;
b)
die Bestimmung der Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, zu denen gemäß Artikel 23 Absatz 4 Informationen in das ZIS einzugeben sind.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Ausschuss prüft jede Frage, welche die Durchführung dieser Verordnung betrifft und die der Ausschussvorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringen kann, und zwar insbesondere Fragen betreffend

allgemein das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe;

die Festlegung der praktischen Einzelheiten für die Übermittlung der Informationen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17;

die der Kommission nach den Artikeln 17 und 18 übermittelten Informationen im Hinblick auf die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen, die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung sowie gegebenenfalls im Hinblick auf Vorschläge zur Änderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder die Festlegung von ergänzenden Vorschriften;

die Organisation von gemeinsamen Zollaktionen, insbesondere die in Artikel 7 genannte besondere Überwachung;

die Vorbereitung der von den Mitgliedstaaten geführten und von der Kommission koordinierten Ermittlungen sowie die Vorbereitung der Gemeinschaftsmissionen im Sinne des Artikels 20;

die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — insbesondere der personenbezogenen Daten —, die nach dieser Verordnung ausgetauscht werden, abgesehen von denjenigen des Titels V;

die Durchführung und das reibungslose Funktionieren des ZIS sowie sämtliche technischen und operationellen Maßnahmen zur Sicherung des Systems;

das Erfordernis der Speicherung der Daten im ZIS;

die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der nach dieser Verordnung in das ZIS aufgenommenen Informationen — insbesondere der personenbezogenen Daten — sowie die Maßnahmen, die auf die Einhaltung der den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtungen abzielen;

die nach Artikel 38 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.

d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Ausschuss prüft alle Probleme in Verbindung mit dem Betrieb des ZIS, mit denen die in Artikel 37 genannten nationalen Aufsichtsbehörden konfrontiert werden. Der Ausschuss tritt in seiner Ad-hoc-Zusammensetzung mindestens einmal jährlich zusammen.

21.
In Artikel 44 und Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „des Titels V über das ZIS” durch die Worte „der Titel V und Va” ersetzt.
22.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 51a

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden.

23.
Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummerierung von Absatz 1 entfällt.
b)
Absatz 2 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1).

(**)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(***)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

(****)

ABl. L C 316 vom 27.11.1995, S. 33.

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