Artikel 17a VO (EG) 2008/767
Interoperabilität mit dem EES
(1) Ab der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS hergestellt, um effizientere und zügigere Grenzübertrittskontrollen sicherzustellen. Hierzu richtet eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem zentralen VIS ein. Direkte Abfragen zwischen dem EES und dem VIS können nur dann erfolgen, wenn dies sowohl in der vorliegenden Verordnung als auch in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist. Das Abrufen von visumbezogenen Daten aus dem VIS und ihr Export in das EES sowie die Aktualisierung der Daten aus dem VIS im EES erfolgen automatisch, sobald die betreffende Behörde den Vorgang eingeleitet hat.
(2) Die Interoperabilität ermöglicht es den das VIS verwendenden Visumbehörden, vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um
- a)
- im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Visumanträge zu prüfen und zu bescheiden;
- b)
- im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu exportieren.
(3) Die Interoperabilität ermöglicht es den das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um
- a)
- die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18a der vorliegenden Verordnung einen Ein-/Ausreisedatensatz oder einen Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
- b)
- im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das ESS zu importieren;
- c)
- zu prüfen, ob die Echtheit und Gültigkeit eines Visums oder die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), bzw. beides, nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gegeben sind;
- d)
- zu kontrollieren, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für die kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde, zuvor bereits im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 19a der vorliegenden Verordnung im VIS erfasst wurden;
- e)
- in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand der Fingerabdrücke verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren.
(4) Für den Betrieb des EES-Web-Dienstes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert das VIS die gesonderte Datenbank gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226, auf die nur Lesezugriff besteht, täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten.
(5) Im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2226 erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität. Um Interoperabilität mit dem EES herzustellen, sorgt die Verwaltungsbehörde für die erforderlichen Weiterentwicklungen und Anpassungen des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen. Die Mitgliedstaaten passen die nationalen Infrastrukturen an und entwickeln sie.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.