Artikel 3 VO (EG) 2008/767

Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

(1) Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten können im Einzelfall und auf einen begründeten — schriftlichen oder elektronischen — Antrag hin auf die im VIS nach den Artikeln 9 bis 14 gespeicherten Daten zugreifen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten beitragen wird. Europol kann im Rahmen seines Mandats auf das VIS zugreifen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Abfrage nach Absatz 1 erfolgt über zentrale Zugangsstellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahren, die im Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten(1) festgelegt sind, strikt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres innerstaatlichen Rechts entspricht. In dringenden Ausnahmefällen können die zentralen Zugangsstellen schriftliche, elektronische oder mündliche Anfragen entgegennehmen und erst nachträglich prüfen, ob sämtliche Zugangsvoraussetzungen, so auch, ob ein dringender Ausnahmefall vorlag, erfüllt sind. Diese nachträgliche Prüfung erfolgt unverzüglich nach der Bearbeitung der Anfrage.

(3) Die aus dem VIS entsprechend dem in Absatz 2 genannten Beschluss erlangten Daten dürfen nicht Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt oder zugänglich gemacht werden. In dringenden Ausnahmefällen dürfen solche Daten jedoch einem Drittland oder einer internationalen Organisation ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten und unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dafür, dass solche Übermittlungen protokolliert werden und dass diese Protokolle den nationalen Datenschutzbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für die Übermittlung der Daten durch den Mitgliedstaat, der sie in das VIS eingegeben hat, gilt dessen innerstaatliches Recht.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten aufgrund geltenden innerstaatlichen Rechts für die Übermittlung von Informationen über kriminelle Aktivitäten, die von den in Artikel 6 genannten Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse aufgedeckt werden, an die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Straftaten.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 129 dieses Amtsblatts.

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