Artikel 31 VO (EG) 2008/767

Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

(1) Daten, die im VIS in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, werden Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, c, k und m Drittstaaten oder den im Anhang aufgeführten internationalen Organisationen nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zum Zwecke des Nachweises der Identität eines Drittstaatsangehörigen — auch zum Zwecke der Rückführung — notwendig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Kommission hat eine Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassen, oder es ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittstaat in Kraft, oder es gilt Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG;
b)
der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie Verfügung gestellt wurden, zu verwenden;
c)
die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Rückübernahmeabkommen, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und
d)
der/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten in das VIS eingegeben hat/haben, hat/haben seine/ihre Zustimmung gegeben.

(3) Eine solche Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen berührt nicht die Rechte von Flüchtlingen und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

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