Artikel 34 VO (EG) 2008/767

Führen von Aufzeichnungen

(1) Alle Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten

a)
den Zweck des Zugriffs gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 15 bis 22,
b)
das Datum und die Uhrzeit,
c)
die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14,
d)
die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 6, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absätze 2 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie
e)
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat.

Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

(1a) Im Hinblick auf die in Artikel 17a genannten Vorgänge wird eine Aufzeichnung von jedem Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im EES im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt.

(2) Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 23 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren erforderlich sind.

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