Artikel 42 VO (EG) 2008/767
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sowie für die Sicherstellung, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 oder, hinsichtlich Europol, mit der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA gemäß den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards mindestens alle vier Jahre geprüft werden. Ein Bericht über diese Prüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme der Berichte Gelegenheit zu Anmerkungen.
(3) eu-LISA liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen, gewährt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen Dokumenten und zu den in den Artikeln 22s, 34 und 45c genannten Protokollen der Agentur und ermöglicht dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
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