Artikel 48 VO (EG) 2008/767

Aufnahme des Betriebs

(1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das VIS seinen Betrieb aufnimmt, sobald

a)
die Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 angenommen worden sind;
b)
die Kommission den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des VIS festgestellt hat, der von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchzuführen ist;
c)
die Mitgliedstaaten — nach Absicherung der technischen Vorkehrungen — der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in der ersten gemäß Absatz 4 bestimmten Region getroffen haben, einschließlich Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Tests.

(3) Die Kommission legt für jede andere Region den Zeitpunkt fest, ab dem die Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 zwingend wird, sobald die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in der betreffenden Region getroffen haben, einschließlich Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats. Vor diesem Zeitpunkt kann jeder Mitgliedstaat den Betrieb in jeder dieser Regionen aufnehmen, sobald er der Kommission mitgeteilt hat, dass er die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung zumindest der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b an das VIS getroffen hat.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Regionen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 49 Absatz 3 bestimmt. Die Kriterien für die Bestimmung dieser Regionen sind das Risiko illegaler Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und die Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten dieser Region.

(5) Die Kommission veröffentlicht die Termine für die Aufnahme des Betriebs in den einzelnen Regionen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, die von anderen Mitgliedstaaten an das VIS übermittelten Daten abzufragen, bevor er oder ein anderer Mitgliedstaat stellvertretend für diesen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 3 mit der Dateneingabe beginnt.

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