Artikel 9 VO (EG) 2008/767
Bei der Antragstellung einzugebende Daten
Die Visumbehörde gibt folgende Daten in den Antragsdatensatz ein:
- 1.
- Antragsnummer;
- 2.
- Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visumantrag gestellt wurde;
- 3.
- Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob der Antrag bei dieser Behörde in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gestellt wurde;
- 4.
-
folgende Daten aus dem Antragsformular:
- a)
- Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht;
- aa)
- Geburtsnamen (frühere(r) Nachname(n)) Geburtsort und -land, derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
- b)
- Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
- c)
- Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
- ca)
- Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und das Ausstellungsdatum;
- d)
- Ort und Datum der Antragstellung;
- e)
- beantragte Visumkategorie;
- f)
-
folgende Angaben zu der Person, die eine Einladung ausgesprochen hat und/oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen:
- i)
- bei einer natürlichen Person Nachname und Vorname sowie Anschrift der Person,
- ii)
- bei einem Unternehmen oder einer anderen Organisation Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen Organisation sowie Nachname und Vorname der Kontaktperson in diesem Unternehmen/dieser Organisation;
- g)
- Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;
- h)
- Hauptzweck(e) der Reise;
- i)
- geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;
- j)
- Mitgliedstaat der ersten Einreise;
- k)
- Heimatanschrift des Antragstellers;
- l)
- derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der Bildungseinrichtung;
- m)
- im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Antragstellers;
- 5.
- ein Foto des Antragstellers entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
- 6.
- Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
Der Antragsteller gibt seine derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) anhand einer vorgegebenen Liste an.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen).
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