Artikel 1 VO (EG) 2008/771

Zusammensetzung

(1) Über einen Widerspruch entscheiden drei Mitglieder der Widerspruchskammer der Agentur (im Folgenden: „Widerspruchskammer” ).

Mindestens ein Mitglied ist juristisch und mindestens ein Mitglied fachlich qualifiziert im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007.

(2) Der Vorsitzende der Widerspruchskammer oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in sämtlichen Widerspruchsverfahren.

(3) Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer.

(4) Zur Sicherstellung einer zufriedenstellend schnellen Bearbeitung der Widersprüche kann der Vorsitzende nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur den Widerspruch stellvertretenden oder zusätzlichen Mitgliedern zuweisen. In solchen Fällen kann der Vorsitzende einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

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