Artikel 1a VO (EG) 2008/771
Gütliche Einigung
Im Interesse des Verfahrens kann der Vorsitzende der Widerspruchskammer den Beteiligten nahelegen, eine gütliche Einigung zu erzielen. In diesem Fall ernennt der Vorsitzende ein einzelnes Mitglied, das das Zustandekommen einer gütlichen Einigung unterstützt. Der Vorsitzende teilt den Beteiligten die Entscheidung über die Ernennung des einzelnen Mitglieds mit.
Kommen die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung, so stellt das einzelne Mitglied das Verfahren ein; auf der Website der Agentur wird eine Zusammenfassung der gütlichen Einigung veröffentlicht. Wird binnen zwei Monaten nach der Entscheidung, den Fall einem einzelnen Mitglied zuzuweisen, keine gütliche Einigung erzielt, so wird der Fall an die Widerspruchskammer zurückverwiesen.
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