Artikel 1b VO (EG) 2008/771
Rücknahme eines Widerspruchs
Wird ein Widerspruch zurückgenommen, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
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