Artikel 2 VO (EG) 2008/771
Ausschluss von Mitgliedern
Bei Verfahren nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das betreffende Mitglied der Widerspruchskammer vor der Entscheidungsfindung geladen und zu den Gründen für eine etwaige Ablehnung nach Artikel 90 Absatz 6 der genannten Verordnung gehört.
Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 7 dieser Verordnung wird das Verfahren ausgesetzt.
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