Artikel 3 VO (EG) 2008/771
Ersetzung von Mitgliedern
(1) Beschließt die Widerspruchskammer, nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Mitglied von einem Verfahren auszuschließen, so ersetzt sie dieses Mitglied durch einen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds der Widerspruchskammer, das wegen Urlaub, Krankheit, unvermeidbarer Verpflichtungen oder aus anderen Gründen nicht an einem Verfahren mitwirken kann, dieses Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen. Die Kriterien für die Auswahl eines Stellvertreters werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 festgelegt.
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, eine Vertretung zu beantragen, kann der Vorsitzende es von Amts wegen ersetzen.
Lehnt der Vorsitzende einen Antrag auf Ersetzung ab, begründet er dies.
Kann der Vorsitzende an einem Widerspruchsverfahren nicht teilnehmen, bestimmt er einen Stellvertreter. Ist der Vorsitzende hierzu nicht in der Lage, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.
(3) Wird ein Mitglied vor einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird das Verfahren nicht ausgesetzt, und die Ersetzung wirkt sich nicht auf bereits erfolgte Verfahrensschritte aus.
Wird ein Mitglied nach einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird die mündliche Verhandlung wiederholt, sofern die Beteiligten, der Stellvertreter und die anderen beiden über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder nichts anderes vereinbaren.
(4) Wird ein Mitglied ersetzt, ist der Stellvertreter an vor der Stellvertretung getroffene vorläufige Entscheidungen gebunden.
(5) Die Abwesenheit eines Mitglieds der Widerspruchskammer nach Erlass einer endgültigen Entscheidung hindert die Widerspruchskammer nicht an der Durchführung der verbleibenden Verfahrensschritte.
Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, die Entscheidung zu unterzeichnen oder die verbleibenden Verfahrensschritte durchzuführen, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.
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