Artikel 13 VO (EG) 2008/771

Mündliche Verhandlungen

(1) Die Widerspruchskammer hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn sie dies für erforderlich hält oder wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an den Beteiligten über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden. Der Vorsitzende kann diese Frist verlängern.

(2) Die Geschäftsstelle übermittelt den Beteiligten die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

(3) Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

(4) Mündliche Verhandlungen vor der Widerspruchskammer sind öffentlich, sofern die Widerspruchskammer nicht von Amts wegen oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Beteiligten anders entscheidet.

(5) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung und er sorgt für ihren ordnungsgemäßen Verlauf.

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder können die Beteiligten oder ihre Vertreter befragen.

(6) Der Leiter der Geschäftsstelle ist dafür verantwortlich, dass über jede mündliche Verhandlung Protokoll geführt wird.

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnet und stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Vor der Unterzeichnung ist den Zeugen oder Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den sie betreffenden Inhalt zu überprüfen und das Protokoll zu bestätigen.

(7) Die mündliche Verhandlung kann über Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationsmittel erfolgen, wenn die technischen Mittel zur Verfügung stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.