Artikel 14 VO (EG) 2008/771

Sprachenregelung

(1) Das Verfahren wird in der Sprache der Widerspruchsschrift geführt.

Ist der Widerspruchsführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so ist die Widerspruchsschrift in der Sprache der Entscheidung vorzulegen oder in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft, die in den eingereichten Unterlagen, die zu der Entscheidung geführt haben, einschließlich etwaiger nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegter Informationen, verwendet wird.

(2) Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und im mündlichen Verfahren sowie in den Protokollen und Entscheidungen der Widerspruchskammer verwendet.

Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, wird eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beigefügt.

Bei umfangreichen Unterlagen kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Die Widerspruchskammer kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Widerspruchskammer nach Anhörung des anderen Beteiligten eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache ganz oder teilweise für das Verfahren zulassen.

(4) Auf Antrag eines Streithelfers kann die Widerspruchskammer nach Anhörung der Beteiligten dem Streithelfer gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache zu verwenden.

(5) Erklären Zeugen oder Sachverständige, dass sie sich nicht hinlänglich in der Verfahrenssprache ausdrücken können, kann die Widerspruchskammer ihnen gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu verwenden.

(6) Gestattet die Widerspruchskammer die Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache, gewährleistet die Geschäftsstelle die Übersetzung oder den Dolmetschdienst.

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