Artikel 15 VO (EG) 2008/771
Verfahrensleitende Maßnahmen
(1) Die Widerspruchskammer kann im Verlauf eines Verfahrens jederzeit verfahrensleitende Maßnahmen treffen.
(2) Der Zweck verfahrensleitender Maßnahmen besteht insbesondere darin,
- a)
- den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;
- b)
- die Punkte zu bestimmen, zu denen die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzen müssen;
- c)
- die von den Beteiligten gestellten Anträge, ihre Widerspruchsgründe und ihr Vorbringen zu verdeutlichen sowie die zwischen den Beteiligten streitigen Punkte zu klären;
- d)
- eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erleichtern.
(3) Zu den verfahrensleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:
- a)
- fragen an die Beteiligten;
- b)
- die Aufforderung an die Beteiligten, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Verfahrens Stellung zu nehmen;
- c)
- informations- oder Auskunftsverlangen an die Beteiligten oder Dritte;
- d)
- die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Sache;
- e)
- die Ladung der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu Sitzungen;
- f)
- der Hinweis auf Aspekte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, dass bestimmte Fragen nicht mehr strittig sind;
- g)
- anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens das Augenmerk wieder auf die Kernfragen lenken.
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