Artikel 15 VO (EG) 2008/771

Verfahrensleitende Maßnahmen

(1) Die Widerspruchskammer kann im Verlauf eines Verfahrens jederzeit verfahrensleitende Maßnahmen treffen.

(2) Der Zweck verfahrensleitender Maßnahmen besteht insbesondere darin,

a)
den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;
b)
die Punkte zu bestimmen, zu denen die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzen müssen;
c)
die von den Beteiligten gestellten Anträge, ihre Widerspruchsgründe und ihr Vorbringen zu verdeutlichen sowie die zwischen den Beteiligten streitigen Punkte zu klären;
d)
eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erleichtern.

(3) Zu den verfahrensleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)
fragen an die Beteiligten;
b)
die Aufforderung an die Beteiligten, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Verfahrens Stellung zu nehmen;
c)
informations- oder Auskunftsverlangen an die Beteiligten oder Dritte;
d)
die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Sache;
e)
die Ladung der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu Sitzungen;
f)
der Hinweis auf Aspekte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, dass bestimmte Fragen nicht mehr strittig sind;
g)
anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens das Augenmerk wieder auf die Kernfragen lenken.

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