Artikel 16 VO (EG) 2008/771

Beweismittel

(1) Im Verfahren vor der Widerspruchskammer kann die Beweiserhebung erfolgen durch:

a)
die Einholung von Auskünften,
b)
die Vorlage von Unterlagen und Gegenständen,
c)
die Vernehmung der Beteiligten oder Zeugen,
d)
sachverständigengutachten.

Ausführliche Vorschriften zur Beweiserhebung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

(2) Hält die Widerspruchskammer die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird dieser geladen.

(3) Soll ein Zeuge oder Sachverständiger vor der Widerspruchskammer vernommen werden, werden die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt. Sie dürfen anwesend sein und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen richten.

Die Beteiligten können einen Sachverständigen oder Zeugen aufgrund von Unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Widerspruch ablehnen. Wird eine solche Ablehnung geltend gemacht, entscheidet die Widerspruchskammer.

(4) Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen oder Zeugen an, ob sie ein persönliches Interesse an dem Fall haben, ob sie vorher als Vertreter eines der Beteiligten tätig gewesen sind oder an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Widerspruch erhoben wurde.

Gibt ein Sachverständiger oder ein Zeuge eine solche Erklärung nicht ab, können die Beteiligten die Angelegenheit der Widerspruchskammer zur Kenntnis bringen

(5) Eine Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen muss innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung der Beteiligten über die Ladung des Zeugen oder die Benennung des Sachverständigen vorgebracht werden. Der Beteiligte muss die Gründe für die Ablehnung darlegen und etwaige Beweismittel bezeichnen.

(6) Die Aussage jedes Zeugen oder Sachverständigen wird im Protokoll wiedergegeben.

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