Artikel 20 VO (EG) 2008/771

Abstimmungen

Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.

Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.