Artikel 20 VO (EG) 2008/771
Abstimmungen
Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.
Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.
Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.
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