Artikel 19 VO (EG) 2008/771

Beratungen

(1) An den Beratungen über den Widerspruch nehmen nur die drei über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder der Widerspruchskammer teil. Die Beratungen sind und bleiben geheim.

(2) Bei den Beratungen trägt jedes Mitglied seine Auffassung vor und begründet sie.

Die Auffassung des Berichterstatters wird zuerst gehört, die des Vorsitzenden zuletzt, sofern dieser nicht selbst der Berichterstatter ist.

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