Artikel 27 VO (EG) 2008/771
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche erforderlichen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sowie die für die Organisation der Arbeit der Widerspruchskammer erforderlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Aufteilung der Fälle unter den Mitgliedern, können nach dem Verfahren von Absatz 3 festgelegt werden.
(2) Praktische Anweisungen für Beteiligte und Streithelfer, Anweisungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlungen der Widerspruchskammer sowie Anweisungen zur Einreichung und Zustellung von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen können nach dem Verfahren von Absatz 3 erlassen werden.
(3) Der Vorsitzende und die beiden anderen nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 benannten Mitglieder erlassen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften und Maßnahmen mit der Mehrheit der Stimmen.
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