Artikel 26 VO (EG) 2008/771

Berichtigung

Die Widerspruchskammer kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

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