Artikel 25 VO (EG) 2008/771

Aussetzung des Verfahrens

Die Widerspruchskammer kann das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten aussetzen.

Erhebt ein Beteiligter einen Einwand gegen die Aussetzung, wird die Entscheidung begründet.

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