Artikel 25 VO (EG) 2008/771
Aussetzung des Verfahrens
Die Widerspruchskammer kann das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten aussetzen.
Erhebt ein Beteiligter einen Einwand gegen die Aussetzung, wird die Entscheidung begründet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.